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   BSG, 21.09.2010 - B 2 U 145/10 B   

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https://dejure.org/2010,13859
BSG, 21.09.2010 - B 2 U 145/10 B (https://dejure.org/2010,13859)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2010 - B 2 U 145/10 B (https://dejure.org/2010,13859)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2010 - B 2 U 145/10 B (https://dejure.org/2010,13859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erfordernis erneuter Anhörungsmitteilung - Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erfordernis erneuter Anhörungsmitteilung - Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 143
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 RS 9/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 2 U 145/10 B
    Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs, dem nur Genüge getan ist, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (BSG vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 12 mwN) .

    Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss aber dann ergehen, wenn nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht gleichwohl unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem Beweisantrag nicht nachzugehen (BSG vom 27.8.2009 aaO RdNr 13 mwN) .

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 2 U 145/10 B
    Weist es erstmals auf die Absicht hin, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss eine Anhörungsfrist allerdings so bemessen sein, dass dem Betroffenen ausreichend Zeit zur Einholung rechtlichen und ggf medizinischen Rats sowie zur Abfassung seiner Äußerung bleibt (BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 15) .
  • BSG, 03.04.2020 - B 9 SB 71/19 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Divergenzrüge im

    Aus ihr muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG vgl BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr. 3 RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 7) .
  • BSG, 03.08.2017 - B 2 U 5/17 BH

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Rüge des Übergehens eines

    Ebenfalls hat der Senat bereits entschieden, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist (BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 7); die Zustellung eines Anhörungsschreibens ist indes nur bei Fristsetzung erforderlich (§ 63 Abs. 1 S 1 SGG).

    Unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 8) ist auch nicht erkennbar, dass der Zeitraum, in dem eine Äußerung zur zweiten Anhörungsmitteilung vom 29.11.2016 möglich gewesen ist, unangemessen kurz gewesen sein könnte.

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 51/20 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Verfahrensrüge im

    Aus ihr muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG vgl BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr. 3 RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 7).
  • BSG, 06.12.2011 - B 2 U 272/11 B
    Abgesehen davon hat sich der Kläger auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Beschluss des LSG vom 14.4.2010 rügt, obwohl diese Entscheidung bereits durch Beschluss des Senats vom 21.9.2010 (B 2 U 145/10 B) aufgehoben und damit das Berufungsverfahren neu eröffnet worden ist.
  • BSG, 27.03.2018 - B 12 KR 56/17 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Dieser Anhörungspflicht ist als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 6 mwN).
  • BSG, 15.12.2020 - B 3 KR 59/19 B

    Kostenerstattung für eine Protrusionsschiene für den Unterkiefer

    Aus dieser Mitteilung muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG vgl BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr. 3 RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 10 RdNr 7) .
  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2018 - L 9 R 4911/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist ergehen, wenn nach einer ersten Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem Beweisantrag nicht nachzugehen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 21.09.2010, B 2 U 145/10 B, Juris).
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